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Art. 1

Fassungen
08.09.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 569/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 108.09.199031.12.2018 BGBl. Nr. 569/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 311 Pinzgauer Straße und der B 168 Mittersiller Straße im Bereich der Gemeinden Zell am See und Maishofen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.09.1990BGBl. Nr. 569/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße wird im Bereich der Gemeinden Zell am See und Maishofen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 43,67, führt anschließend über die Anschlußstelle Schüttdorf/Süd, verläuft in der Folge in einem Tunnel mit der Halbanschlußstelle Schüttdorf/Nord zur Halbanschlußstelle Oberreit und bindet kurz nach der Anschlußstelle Ober-/Unterreit bei km 49,741 (alt)/49,95 (neu) wieder in den Bestand ein.
  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 168 Mittersiller Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Zell am See wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) in der unter Punkt 1 verordneten Anschlußstelle Schüttdorf/Süd der B 311 Pinzgauer Straße und bindet bei km 0,64 (alt) wieder in den Bestand ein.
  1. Ziffer 3
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßenabschnitte einschließlich der Anschlußstellen Schüttdorf/Süd, Schüttdorf/Nord, Oberreit und Ober-/Unterreit mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Zell am See und Maishofen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2000 zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsstraße

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026

Gesetzesnummer

10011987

Dokumentnummer

NOR12152474

Alte Dokumentnummer

N9199013009J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/569/A1/NOR12152474