Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 302 Wiener Nordrand Straße und der B 8 Wagramer Straße im Bereich der Stadt Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 302 Wiener Nordrand Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 8,690 der A 23 Südost Tangente Wien im Bereich der Anschlußstelle Hirschstetten mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen von und zur Hirschstettner Straße, führt von dort westlich der Süßenbrunner Straße kreuzt die Breitenleer Straße und den Rautenweg und endet nach Unterführung der Bahnlinie der ÖBB Wien Süd-Laa an der Thaya an der unter Punkt 2 festgelegten Trasse der B 8 Wagramer Straße.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 8 Wagramer Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 9,82 und bindet bei km 10,282 (alt)/10,292 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßenabschnitte einschließlich der Anschlußstelle Hirschstetten mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. April 1988, BGBl. Nr. 235, von km 8,690 bis km 8,995 abgeändert.Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. April 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 235, von km 8,690 bis km 8,995 abgeändert.