Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde Feistritz im Rosental
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 553/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85 Rosental Straße wird im Bereich der Gemeinde Feistritz im Rosental wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 32,86, überführt anschließend die Bahnlinie der ÖBB Klagenfurt-Rosenbach und bindet bei km 33,03 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Gemeinde Feistritz im Rosental aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 500 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Dokumentnummer
NOR12152483
Alte Dokumentnummer
N9199013507J