Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von Berechtigungen nach dem Ingenieurgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1990Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, wird kundgemacht, daß gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. dem Verband österreichischer Ingenieure über dessen Antrag die Berechtigung zur Verleihung und Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur” nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. übertragen wurde. Diese Autorisierung bezieht sich ausschließlich auf jene Fälle, in denen Bewerber eine Reife- oder Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen oder ausländischen höheren technischen Lehranstalt abgelegt haben und gilt, sofern kein früherer Widerruf erfolgt, für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991. Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, des Ingenieurgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 461, wird kundgemacht, daß gemäß Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. dem Verband österreichischer Ingenieure über dessen Antrag die Berechtigung zur Verleihung und Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur” nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg. cit. übertragen wurde. Diese Autorisierung bezieht sich ausschließlich auf jene Fälle, in denen Bewerber eine Reife- oder Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen oder ausländischen höheren technischen Lehranstalt abgelegt haben und gilt, sofern kein früherer Widerruf erfolgt, für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991.
Schlagworte
Reifeprüfung, BGBl. Nr. 461/1990
Dokumentnummer
NOR12152484
Alte Dokumentnummer
N9199013509J