Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 221 Wiener Gürtel Straße und der B 227 Donaukanal Straße im Bereich der Stadt Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 394/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 221 Wiener Gürtel Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Rampe 100 beginnt bei km 0,085 der bestehenden Rampe R und bindet nach Überbrückung des Donaukanals bei km 0,431 in die Richtungsfahrbahn Brigittenauer Lände der B 227 Donaukanal Straße ein.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 227 Donaukanal Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Rampe 200 beginnt bei km 6,98 der Richtungsfahrbahn Brigittenauer Lände der B 227 Donaukanal Straße und bindet bei km 0,448 in die bestehende Rampe S ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12152565
Alte Dokumentnummer
N9199110555X