Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) an der B 1 Wiener Straße (bei deren km 243,743) und bindet bei km 0,252 (neu)/ km 11,36 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Vöcklabruck aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 549.88/Änderung 648.90 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.