Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63a Oberwarter Straße und der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Oberwart und Unterwart
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf der B 63a Oberwarter Straße wird im Bereich der Gemeinden Oberwart und Unterwart wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 an der bestehenden B 50 Burgenland Straße bei deren km 141,305, verläuft sodann südlich des Kirschberges, überbrückt in der Folge die Pinka bei km 2,95 und endet bei km 5,76 an der unter Punkt 2 verordneten Trasse der B 63 Steinamangerer Straße bei deren km 24,23.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinde Unterwart wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 24,16 und bindet bei km 24,34 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Oberwart und Unterwart aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 814 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12152571
Alte Dokumentnummer
N9199110737L