Norm Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 23× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 23 Fassungen (Gesetz) ab 07.09.1991 — BGBl. Nr. 485/1991 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute07.09.1991 BGBl. Nr. 485/1991 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 07.09.1991 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1