Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
08.07.1991 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 431/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 108.07.199131.12.1992 BGBl. Nr. 431/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von 1,1,1,2-Tetraflurorethan (R 134a)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1994,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.07.1991BGBl. Nr. 431/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 Anlage A des ADR sowie der Rn. 211 210 der Anlage B.1a und 212 210 der Anlage B.1b wird 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a), das als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3a) gilt, zur Beförderung zugelassen in:
    • Strichaufzählung
      Flaschen gemäß Rn. 2212, 1a),
    • Strichaufzählung
      Gefäßen gemäß Rn. 2212, 1b),
    • Strichaufzählung
      Tanks gemäß Rn. 2212, 1c) und Anhang B.1a
      und B.1b.

  1. Ziffer 2
    Sonstige Vorschriften

Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung müssen

  • Strichaufzählung
    die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
  • Strichaufzählung
    die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b und
  • Strichaufzählung
    die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3a) gelten.

Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens

  • Strichaufzählung
    2,2 MPa (22 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
  • Strichaufzählung
    1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
    1,6 MPa (16 bar) für Tanks, Gefäße und Flaschen mit
    wärmeisolierender Schutzeinrichtung
durchgeführt werden.

Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und Flaschen darf 1,04 kg je

Liter Fassungsraum nicht übersteigen.

Das Einfüllen des Stoffes darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter erfolgen.

Die Kennzeichnung, die an jedem Tankfahrzeug oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 m3 anzubringen ist, muß folgende Kennzeichnungsnummern tragen:

20 für die Kennzeichnung der Gefahr

3159 für die Kennzeichnung des Stoffes.

Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe

der Klasse 2, Ziffer 3a), einzuhalten.

  1. Ziffer 3
    Vermerke im Beförderungspapier

Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen: „1,1,1,2-Tetrafluorethan, Kl. 2 ADR'' sowie den folgenden Vermerk: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.

  1. Ziffer 4
    Gültigkeit

Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen den Niederlanden und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.

Den Haag, den 27. Juni 1991

Wien, den 8. Juli 1991

Gesetzesnummer

10012032

Dokumentnummer

NOR12152600

Alte Dokumentnummer

N9199111105L