Kurztitel
ADR - Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 432/1991Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1991,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 der Anlage A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b darf 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3.a), in den nachstehend beschriebenen Verpackungen und Beförderungsmitteln unter den festgelegten Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden.
1. Verpackungen und Beförderungsmittel
1.1 Es sind Flaschen nach Rn. 2212 Abs. 1a) oder Gefäße nach Rn. 2212 Abs. 1b) oder Tanks nach Rn. 2212 Abs. 1c) in Verbindung mit den Anhängen B.1a und B.1b zu verwenden.1.1 Es sind Flaschen nach Rn. 2212 Absatz eins a,) oder Gefäße nach Rn. 2212 Absatz eins b,) oder Tanks nach Rn. 2212 Absatz eins c,) in Verbindung mit den Anhängen B.1a und B.1b zu verwenden.
1.2 Als Werkstoffe für die Behälter sind nicht vergütete ferritische Stähle zu verwenden.
1.3 Die Ventile müssen aus Stahl sein; Messing darf nicht verwendet werden.
1.4 Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfungen, der Kennzeichnung und des Betriebs müssen
die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b,
die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a,
die für Stoffe der Ziffer 3.a) der Klasse 2 gelten, entsprechen.
2.1 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sind mit einem Überdruck von mindestens
2,2 MPa (22 bar) für Flaschen und Gefäße sowie Tanks mit einem Durchmesser (Da) von höchstens 1,5 m,
2,0 MPa (20 bar) für Tanks mit einem Durchmesser (Da) von mehr als 1,5 m ohne Sonnenschutz und
1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmesser (Da) von mehr als 1,5 m mit Sonnenschutz
durchzuführen.
2.2 Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und Tanks darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
2.3 Der Stoff darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.
2.4 Die auf den Tankfahrzeugen oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 gemäß Rn. 10 500 der Anlage B des ADR anzubringende Kennzeichnung muß folgende Kennzeichnungsnummern tragen:
20 für die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr,
1956 für die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes.
2.5 Die sonstigen für Gase der Ziffer 3.a) geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
3. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:
„1,1,1,2-Tetrafluorethan, 2, ADR.''
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 5. Juni 1991
Bonn, den 23. 01. 1991