Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.07.1991 bis 08.08.1991 — BGBl. Nr. 377/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.07.199108.08.1991 BGBl. Nr. 377/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 432/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1991,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.07.1991BGBl. Nr. 377/1991

Außerkrafttretensdatum

08.08.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 432/1991

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 der Anlage A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b darf 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3.a), in den nachstehend beschriebenen Verpackungen und Beförderungsmitteln unter den festgelegten Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden.

1. Verpackungen und Beförderungsmittel

1.1 Es sind Flaschen nach Rn. 2212 Absatz eins a,) oder Gefäße nach Rn. 2212 Absatz eins b,) oder Tanks nach Rn. 2212 Absatz eins c,) in Verbindung mit den Anhängen B.1a und B.1b zu verwenden.

1.2 Als Werkstoffe für die Behälter sind nicht vergütete ferritische Stähle zu verwenden.

1.3 Die Ventile müssen aus Stahl sein; Messing darf nicht verwendet werden.

1.4 Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfungen, der Kennzeichnung und des Betriebs müssen

  • Strichaufzählung
    die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
  • Strichaufzählung
    die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b,
  • Strichaufzählung
    die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a,
die für Stoffe der Ziffer 3.a) der Klasse 2 gelten, entsprechen.

  1. Ziffer 2
    Sonstige Vorschriften

2.1 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sind mit einem Überdruck von mindestens

  • Strichaufzählung
    2,2 MPa (22 bar) für Flaschen und Gefäße sowie Tanks mit einem Durchmesser (Da) von höchstens 1,5 m,
  • Strichaufzählung
    2,0 MPa (20 bar) für Tanks mit einem Durchmesser (Da) von mehr als 1,5 m ohne Sonnenschutz und
  • Strichaufzählung
    1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmesser (Da) von mehr als 1,5 m mit Sonnenschutz
durchzuführen.

2.2 Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und Tanks darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.

2.3 Der Stoff darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.

2.4 Die auf den Tankfahrzeugen oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 gemäß Rn. 10 500 der Anlage B des ADR anzubringende Kennzeichnung muß folgende Kennzeichnungsnummern tragen:

  • Strichaufzählung
    20 für die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr,
  • Strichaufzählung
    1956 für die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes.

2.5 Die sonstigen für Gase der Ziffer 3.a) geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

3. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:

„1,1,1,2-Tetrafluorethan, 2, ADR.''

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''

  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 5. Juni 1991

Bonn, den 23. 01. 1991

Gesetzesnummer

10012034

Dokumentnummer

NOR12152602

Alte Dokumentnummer

N9199111118L