Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Marktgemeinde Lavamünd
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 480/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenz Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Lavamünd wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,2 und bindet bei km 0,86 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Lavamünd aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
NOR12152603
Alte Dokumentnummer
N9199111163L