Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 129 Eferdinger Straße im Bereich der Marktgemeinde Waizenkirchen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf zweier Abschnitte der B 129 Eferdinger Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Waizenkirchen wie folgt bestimmt:
Die B 129 Eferdinger Straße wird von km 40,040 bis km 40,144 und von km 41,250 bis km 41,740 auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten sowie der aufgelassenen Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Waizenkirchen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026
Dokumentnummer
NOR12152611
Alte Dokumentnummer
N9199111609L