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Art. 18

Fassungen
ab 21.12.1990 — BGBl. Nr. 9/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute21.12.1990 BGBl. Nr. 9/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1991,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

21.12.1990BGBl. Nr. 9/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt der letzten Mitteilung einer der beiden Vertragschließenden Parteien an die andere Vertragschließende Partei in Kraft, daß sie ihre verfassungsrechtlichen Bedingungen für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfüllt hat.

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen, das aus einer Präambel, 18 Artikeln und einem Annex besteht, unterzeichnet.

Geschehen in Wien, am 30. Juni 1987 in zweifacher Ausfertigung in englischer, deutscher und persischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012045

Dokumentnummer

NOR12152631

Alte Dokumentnummer

N9199112280H