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Art. 7

Fassungen
ab 21.12.1990 — BGBl. Nr. 9/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute21.12.1990 BGBl. Nr. 9/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1991,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.12.1990BGBl. Nr. 9/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Flughafeneinrichtungen und -gebühren

Jede Vertragschließende Partei kann für die Benützung von Flughäfen oder sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Einrichtungen gerechte und angemessene Gebühren auferlegen oder auferlegen lassen.

Beide Vertragschließende Parteien vereinbaren jedoch, daß diese Gebühren nicht höher sein werden als jene, welche für die Benützung solcher Flughäfen und Einrichtungen von ihren nationalen Luftfahrzeugen zu entrichten wären, die auf gleichartigen internationalen Fluglinien eingesetzt sind.

Schlagworte

Flughafengebühr

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012045

Dokumentnummer

NOR12152620

alte Dokumentnummer

N9199112269H