Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinde Dürnstein in der Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße von km 19,55 bis km 20,22 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 1. Dezember 1986, BGBl. Nr. 669, bestimmten - Abschnitt „Bahnüberführung-Dürnstein“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße von km 19,55 bis km 20,22 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 1. Dezember 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 669, bestimmten - Abschnitt „Bahnüberführung-Dürnstein“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
NOR12152633
Alte Dokumentnummer
N9199112283H