Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 112 Gesäuse Straße von km 43,366 bis km 43,450 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 8. März 1983, BGBl. Nr. 204, bestimmten – Abschnitt „Scheibenfischerbrücke-Hieflau“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 112 Gesäuse Straße von km 43,366 bis km 43,450 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 8. März 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 204, bestimmten – Abschnitt „Scheibenfischerbrücke-Hieflau“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
NOR12152634
Alte Dokumentnummer
N9199112285H