Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Inn und der Salzach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 336/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1992Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fahrverbot
§ 2. Auf den in § 1 bezeichneten Gewässern ist die Schiffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer), verboten. Paragraph 2, Auf den in Paragraph eins, bezeichneten Gewässern ist die Schiffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer), verboten.
Dokumentnummer
NOR12152639
Alte Dokumentnummer
N9199112851H