Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 26.06.2002 — BGBl. I Nr. 95/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute26.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 922.02.199125.06.2002 BGBl. Nr. 82/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ATP-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

26.06.2002BGBl. I Nr. 95/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Strafbestimmung

Paragraph 9,

Wer

  1. Ziffer eins
    eine diesem Bundesgesetz unterliegende Beförderung ohne Bescheinigung (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,) vornimmt,
  2. Ziffer 2
    bei Straßenfahrzeugen weder die Bescheinigung noch eine Fotokopie derselben im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen dem mit der Kontrolle beauftragten Organ vorzeigt, noch ein in Anlage 1 Anhang 3 ATP abgebildetes Zulassungsschild an dem Beförderungsmittel angebracht hat,
  3. Ziffer 3
    für die Beförderung der in den Anlagen 2 und 3 ATP bezeichneten leicht verderblichen Lebensmittel andere als die in Artikel eins, ATP genannten Beförderungsmittel verwendet, sofern dies nicht auf Grund der zu erwartenden Temperaturen für die Aufrechterhaltung der in den Anlagen 2 und 3 festgesetzten Temperaturbedingungen offensichtlich überflüssig ist,
  4. Ziffer 4
    die in den Anlagen 2 und 3 ATP festgesetzten Temperaturbedingungen nicht einhält,
begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012052

Dokumentnummer

NOR40031656