Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ATP-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Strafbestimmung
eine diesem Bundesgesetz unterliegende Beförderung ohne Bescheinigung (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2) vornimmt,eine diesem Bundesgesetz unterliegende Beförderung ohne Bescheinigung (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,) vornimmt,
bei Straßenfahrzeugen weder die Bescheinigung noch eine Fotokopie derselben im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen dem mit der Kontrolle beauftragten Organ vorzeigt, noch ein in Anlage 1 Anhang 3 ATP abgebildetes Zulassungsschild an dem Beförderungsmittel angebracht hat,
für die Beförderung der in den Anlagen 2 und 3 ATP bezeichneten leicht verderblichen Lebensmittel andere als die in Art. 1 ATP genannten Beförderungsmittel verwendet, sofern dies nicht auf Grund der zu erwartenden Temperaturen für die Aufrechterhaltung der in den Anlagen 2 und 3 festgesetzten Temperaturbedingungen offensichtlich überflüssig ist,für die Beförderung der in den Anlagen 2 und 3 ATP bezeichneten leicht verderblichen Lebensmittel andere als die in Artikel eins, ATP genannten Beförderungsmittel verwendet, sofern dies nicht auf Grund der zu erwartenden Temperaturen für die Aufrechterhaltung der in den Anlagen 2 und 3 festgesetzten Temperaturbedingungen offensichtlich überflüssig ist,
die in den Anlagen 2 und 3 ATP festgesetzten Temperaturbedingungen nicht einhält,
begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40031656