Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße und der B 181 Achensee Straße im Bereich der Gemeinden Strass im Zillertal und Schlitters
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 169 Zillertal Straße wird im Bereich der Gemeinden Strass im Zillertal und Schlitters wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) im „Knoten B 169/B 171/B 181“ mit Anbindungen an die B 171 Tiroler Straße und B 181 Achensee Straße, durchörtert in der Folge den Brettfallfelsen, verläuft nach dem Tunnel in gestreckterer Linienführung unter teilweiser Verwendung der bestehenden Trasse und bindet bei km 3,00 (neu)/km 2,53 (alt) wieder in den Bestand ein.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 181 Achensee Straße - Rampe 600 (neu) im „Knoten B 169/B 171/B 181“ wird im Bereich der Gemeinde Strass im Zillertal wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Abfahrtsrampe (Rampe 600 neu) zweigt im Bereich des „Knotens B 168/B 171/B 181“ von der bestehenden Rampe 600 bei deren km 0,10 ab und bindet in der Folge in die B 171 Tiroler Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herstellenden Straßenabschnitte einschließlich ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen (Rampen) aus dem beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Strass im Zillertal und Schlitters aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. P 103-117 im Maßstab 1:5 000 sowie Plan Nr. P 103-118 und P 103-119 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Schlagworte
Zufahrtsstraße
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12152666
Alte Dokumentnummer
N9199114478J