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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.1991 — BGBl. Nr. 186/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.1991 BGBl. Nr. 186/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1991,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1991BGBl. Nr. 186/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Personenbeförderungen

Artikel 2

Kraftfahrlinienverkehr

1. Im Sinne dieses Abkommens wird die Personenbeförderung mit Omnibussen auf bestimmten Strecken nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen als Kraftfahrlinienverkehr bezeichnet. Bei diesen Beförderungen ist das Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen während der Fahrt an zuvor festgelegten Haltestellen gestattet, jedoch unter Berücksichtigung des Artikels 1 Absatz 4.

2. Kraftfahrlinien können nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde jeder Vertragspartei für das Streckenstück ihres Gebietes entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie mit Zustimmung der Staaten, deren Staatsgebiet durch den Transitverkehr berührt wird, errichtet werden.

Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien für die Dauer von ein bis fünf Jahren auf Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt.

3. Anträge auf Erteilung der Genehmigungen für Kraftfahrlinienverkehre sind an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zu richten, die ein Exemplar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zur Prüfung übermittelt.

Die Anträge haben die Angaben zu enthalten, die von dem gemäß Artikel 13 zu bildenden Gemischten Ausschuß festgelegt werden.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien entscheiden nach Pflege des Einvernehmens auf schriftlichem Weg oder im Gemischten Ausschuß (Artikel 13,) über die Einrichtung von Kraftfahrlinien sowie über die Änderung von Fahrplänen, Haltestellen und sonstigen Bedingungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152670

alte Dokumentnummer

N9199115101J