Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.04.1991 — BGBl. Nr. 185/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.04.1991 BGBl. Nr. 185/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1991,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1991BGBl. Nr. 185/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Beratungen und Abänderungen

Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.

Ziffer 2 Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und treten zu einem durch diplomatischen Notenwechsel, der diese Genehmigung anzeigt, festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

Ziffer 3 Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012059

Dokumentnummer

NOR12152696

alte Dokumentnummer

N9199115128J