Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.04.1991 — BGBl. Nr. 185/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.04.1991 BGBl. Nr. 185/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1991,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1991BGBl. Nr. 185/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012059

Dokumentnummer

NOR12152689

alte Dokumentnummer

N9199115121J