Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.05.1991 bis 22.02.2007 — BGBl. Nr. 244/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 218.05.199122.02.2007 BGBl. Nr. 244/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.05.1991BGBl. Nr. 244/1991

Außerkrafttretensdatum

22.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2007

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 2,

Als Berufspraxis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, des Ingenieurgesetzes 1990 ist eine berufliche Tätigkeit anzurechnen, wenn sie erlaubt und selbständig oder in einem Dienstverhältnis ausgeübt wurde und in überwiegendem Maße höhere Fachkenntnisse des Fachgebietes voraussetzt.

Insbesondere sind folgende oder ihnen gleichzuhaltende Tätigkeiten, wenn die oben angeführten Voraussetzungen zutreffen, anzurechnen:

Verfassung und Prüfung von einfacheren Projekten einschließlich der Massen- und Materialermittlungen; Verfassung von Leistungsverzeichnissen; Kostenberechnungen und Endabrechnungen; Konstruktion, Entwurf und Berechnung von einfacheren Maschinen, Apparaten, Geräten, Werkzeugen; Überwachung, Leitung und Herstellung baulicher und betrieblicher Anlagen; leitende Tätigkeit in maschinell eingerichteten Betrieben; Überwachung technischer Anlagen; Leitung von Untersuchungen und Messungen und deren Auswertung; Werkstoff- und Betriebsmittelprüfung und deren Überwachung und Ausarbeitung;

Erstellung technischer Normen; Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung; Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien;

Arbeitsvorbereitung; technischer Ein- und Verkauf sowie Tätigkeit in der Kundendiensttechnik; Forschungs-, Gutachter-, Lehr- und Sachverständigentätigkeit; Tätigkeit als Sicherheitstechniker und im amtlichen Inspektions- und Unfallverhütungsdienst; Tätigkeit als Meßtruppführer auf dem Gebiete der Vermessungstechnik und Durchführung aller vermessungstechnischer Auswertungsarbeiten;

Planung und Konstruktion von Rechnerverbund- und Rechnernetzen;

Erzeugung und Wartung der Hardware.

Schlagworte

Reproduktionstechnik, Massenermittlung, Werkstoffprüfung,
Arbeitsstudie, Einkauf, Forschungsverständigentätigkeit,
Gutachterverständigentätigkeit, Lehrverständigentätigkeit,
Inspektionsdienst, Rechnerverbundnetz

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10012061

Dokumentnummer

NOR12152704

Alte Dokumentnummer

N9199115212J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/244/P2/NOR12152704