Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 314 Fernpaß Straße und der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Nassereith
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde Nassereith wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der Anschlußstelle „Nassereith/Süd“ im Zuge der unter Punkt 2 verordneten Trasse der
B 189 Mieminger Straße, führt in der Folge durch den Seeck-Tunnel, verläuft anschließend am westlichen Ortsrand von Nassereith und bindet nach der Halbanschlußstelle „Nassereith/Nord“ bei km 14,74 (alt) in den Bestand ein.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 189 Mieminger Straße wird im Bereich der Gemeinde Nassereith wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 23,18 (alt), führt über die Anschlußstelle „Nassereith/Süd“ und bindet bei km 24,63 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nassereith aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 89.590 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Dokumentnummer
NOR12152708
Alte Dokumentnummer
N9199115528J