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Art. 1

Fassungen
19.06.1991 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 295/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.06.199131.12.2018 BGBl. Nr. 295/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 314 Fernpaß Straße und der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Nassereith

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.06.1991BGBl. Nr. 295/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde Nassereith wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der Anschlußstelle „Nassereith/Süd“ im Zuge der unter Punkt 2 verordneten Trasse der
B 189 Mieminger Straße, führt in der Folge durch den Seeck-Tunnel, verläuft anschließend am westlichen Ortsrand von Nassereith und bindet nach der Halbanschlußstelle „Nassereith/Nord“ bei km 14,74 (alt) in den Bestand ein.
  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 189 Mieminger Straße wird im Bereich der Gemeinde Nassereith wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 23,18 (alt), führt über die Anschlußstelle „Nassereith/Süd“ und bindet bei km 24,63 (alt) wieder in den Bestand ein.
  1. Ziffer 3
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nassereith aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 89.590 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Gesetzesnummer

10012065

Dokumentnummer

NOR12152708

Alte Dokumentnummer

N9199115528J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/295/A1/NOR12152708