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Art. 10

Fassungen
01.06.1991 bis 29.02.2024 — BGBl. Nr. 283/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.06.199129.02.2024 BGBl. Nr. 283/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 50/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2024,

Typ

Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.06.1991BGBl. Nr. 283/1991

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024aufgehoben durch BGBl. III Nr. 50/2024

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

Überweisung von Erträgen

Ziffer eins Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zu überweisen. Solche Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen der Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden. Solche Überweisungen haben in einer frei konvertiblen Währung auf der Grundlage des offiziellen Wechselkurses zu erfolgen, oder, wo es keinen offiziellen Wechselkurs gibt, zu den für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätzen.

Ziffer 2 Wenn eine Vertragspartei der Überweisung des die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschusses durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Beschränkungen auferlegt, so hat letztere das Recht, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragschließenden Partei ihrerseits entsprechende Beschränkungen aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10012069

Dokumentnummer

NOR12152721

Alte Dokumentnummer

N9199115658J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/283/A10/NOR12152721