Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 50/2024Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2024,
Typ
Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
Überweisung von Erträgen
1.Ziffer eins Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zu überweisen. Solche Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen der Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden. Solche Überweisungen haben in einer frei konvertiblen Währung auf der Grundlage des offiziellen Wechselkurses zu erfolgen, oder, wo es keinen offiziellen Wechselkurs gibt, zu den für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätzen.
2.Ziffer 2 Wenn eine Vertragspartei der Überweisung des die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschusses durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Beschränkungen auferlegt, so hat letztere das Recht, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragschließenden Partei ihrerseits entsprechende Beschränkungen aufzuerlegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Dokumentnummer
NOR12152721
Alte Dokumentnummer
N9199115658J