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Art. 3

Fassungen
01.06.1991 bis 29.02.2024 — BGBl. Nr. 283/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.06.199129.02.2024 BGBl. Nr. 283/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 50/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2024,

Typ

Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1991BGBl. Nr. 283/1991

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024aufgehoben durch BGBl. III Nr. 50/2024

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

Namhaftmachung von Fluglinienunternehmen

Ziffer eins Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

Ziffer 2 Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

Ziffer 3 Von dem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

Ziffer 4 Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

Ziffer 5 Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen worden ist.

Schlagworte

üblicherweise

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10012069

Dokumentnummer

NOR12152714

Alte Dokumentnummer

N9199115651J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/283/A3/NOR12152714