Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 50/2024Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2024,
Typ
Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
Aufhebung und Widerruf
1.Ziffer eins Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder
falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2.Ziffer 2 Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Dokumentnummer
NOR12152715
Alte Dokumentnummer
N9199115652J