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Art. 5

Fassungen
01.06.1991 bis 29.02.2024 — BGBl. Nr. 283/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.06.199129.02.2024 BGBl. Nr. 283/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 50/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2024,

Typ

Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1991BGBl. Nr. 283/1991

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024aufgehoben durch BGBl. III Nr. 50/2024

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

Ziffer eins Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seinen Bestimmungsort hat.

Ziffer 2 Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenzen ihrer planmäßigen Fluglinien, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen und die Flugpläne einschließlich der Betriebstage sowie der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.

Ziffer 3 Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

Ziffer 4 Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obgenannten Flugpläne keine Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, das Problem zu lösen.

Ziffer 5 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt wurde.

Schlagworte

Ankunftszeit

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10012069

Dokumentnummer

NOR12152716

Alte Dokumentnummer

N9199115653J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/283/A5/NOR12152716