Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Peressigsäure
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 789/1993Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551, 10 121 (1), 211 510 und 212 510 der Anlage A des ADR darf Peressigsäure mit
höchstens 16% Peressigsäure,
höchstens 24% Wasserstoffperoxid,
mindestens 15% Essigsäure,
mindestens 0,05% Stabilisator,
0 bis 1% Schwefelsäure und
als Stoff der Kl. 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Der Stoff muß in für die Beförderung von wäßrigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit 70% Wasserstoffperoxid, stabilisiert (Klasse 5.1, Ziffer 1) vorgesehenen Tankfahrzeugen und Tankcontainern gemäß Rn. 211 521 und 212 521 befördert werden.
Die Tankfahrzeuge und die Tankcontainer müssen außerdem den allgemeinen Vorschriften, Teil 1, der Anhänge B.1a und B.1b der Anlage B des ADR entsprechen.
Die Tankfahrzeuge müssen außerdem den besonderen Vorschriften der Rn. 211 520, 211 530 bis 211 532, 211 534, 211 535 und 211 550 entsprechen.
Die Tankcontainer müssen außerdem den besonderen Vorschriften der Rn. 212 520, 212 530 bis 212 532, 212 534, 212 535 und 212 550 entsprechen.
Die Tankfahrzeuge und die Tankcontainer, die diesen Stoff enthalten oder enthalten haben, müssen mit Zetteln nach Muster 5 und 8 gemäß Rn. 10 500 (6) und (7) sowie 10 130 versehen sein.
Die Tankfahrzeuge und die Fahrzeuge, die Tankcontainer befördern, müssen mit einer Kennzeichnung gemäß Rn. 10 500 (1), (2), (3) und (5) versehen sein.
Die Tankfahrzeuge und Tankcontainer dürfen, bei einer Bezugstemperatur von 15 Grad C, nicht mehr als zu 80% ihres Fassungsraumes gemäß Rn. 211 572 und 212 572 gefüllt sein.
Der Stoff muß so stabilisiert sein, daß gefährliche Reaktionen bei einer Höchsttemperatur von 50 Grad C während der Beförderung vermieden werden.
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen und zu unterstreichen: „Gemisch, enthält Peressigsäure und Wasserstoffperoxid, 5.2 Ziffer 35, ADR''.
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Italien und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Rom, am 10. Dezember 1990
Wien, am 24. April 1991
Dokumentnummer
NOR12152743
Alte Dokumentnummer
N9199116051J