Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
05.06.1993 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 105.06.199331.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997
Art. 126.06.199104.06.1993 BGBl. Nr. 314/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von 3,3,3-Trifluorpropen-1 und Heptafluorpropan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 1997,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 der Anlage A des ADR dürfen 3,3,3-Trifluorpropen-1 (TFP) und Heptafluorpropan (R 227) als Stoffe der Klasse 2 in den nachstehend beschriebenen Verpackungen und Beförderungsmitteln unter den festgelegten Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden.

1. Verpackungen und Beförderungsmittel

1.1 Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen vorgeschrieben sind, sind für den Stoff 3,3,3-Trifluorpropen-1 (TFP) die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3b), und für den Stoff Heptafluorpropan (R 227) die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3a), geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

1.2 Die höchstzulässige Masse der Füllung darf 0,850 kg/l Fassungsraum für den Stoff 3,3,3-Trifluorpropen-1 (TFP) und 1,200 kg/l Fassungsraum für den Stoff Heptafluorpropan (R 227) nicht überschreiten.

1.3 Als Werkstoffe für die Gefäße und Tanks dürfen nur ferritische Stähle verwendet werden. Für die Ventile sind ferritische Stähle oder Messing 58 zu verwenden.

2. Prüfungen

2.1 Die Gefäße nach Rn. 2212 (1) a) und b) sind erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle 10 Jahre den Prüfungen nach Rn. 2216 zu unterziehen.

2.2 Die Tanks der Tankcontainer sind erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle 5 Jahre den Prüfungen nach Rn. 212 151 des Anhangs B.1b und wiederkehrend mindestens alle 2 1/2 Jahre den Prüfungen nach Rn. 212 152 des Anhanges B.1b zur Anlage B des ADR zu unterziehen.

2.3 Die Tanks der Tankfahrzeuge sind erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle 6 Jahre den Prüfungen nach Rn. 211 151 des Anhangs B.1a und wiederkehrend mindestens alle 3 Jahre den Prüfungen nach Rn. 211 152 des Anhanges B.1a zur Anlage B des ADR zu unterziehen.

3.  Mindestprüfdruck

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                                            Tanks nach Anhang B.1a

                  Gefäße nach                       und B.1b

                 Rn. 2212 (1)

Stoff             a) und b) in                 mit            ohne

                  MPa (bar)                     wärmeisolierende

                  (Überdruck)               Schutzeinrichtung in MPa

                                                  (bar) Überdruck

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3,3,3-Tri-

fluorpropen-1

(TFP)              1,9 (19)                    1,5 (15)      1,7 (17)

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Heptafluor-

propan

(R 227)            1,5 (15)                    1,2 (12)      1,3 (13)

  1. Ziffer 4
    Sonstige Vorschriften

4.1 Die Stoffe dürfen nur in trockenem Zustand in trockene Gefäße und Tanks gefüllt werden.

4.2 Für den Stoff 3,3,3-Trifluorpropen-1 (TFP) sind die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3b), und für den Stoff Heptafluorpropan (R 227) die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3a), geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

5. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben die Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:

„..............., 2 ADR''.

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''

  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 3, Mai 1991

Bonn, den 29. Jänner 1991

Gesetzesnummer

10012074

Dokumentnummer

NOR12154018

Alte Dokumentnummer

N9199328182J