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Art. 10

Fassungen
13.07.1991 bis 31.01.2012 — BGBl. Nr. 315/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1013.07.199131.01.2012 BGBl. Nr. 315/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

13.07.1991BGBl. Nr. 315/1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,

Text

ARTIKEL 10

Genehmigung von Flugplänen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Flugpläne einschließlich der einzusetzenden Luftfahrzeugtypen und der Kapazität zur Genehmigung vorzulegen. Diese Vorlage hat nicht später als dreißig (30) Tage vor der Einführung der planmäßigen Fluglinien zu erfolgen. Dies gilt auch für spätere Abänderungen. In besonderen Fällen und wenn erforderlich kann diese Frist nach Konsultation zwischen den genannten Behörden herabgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016

Gesetzesnummer

10012075

Dokumentnummer

NOR12152756

Alte Dokumentnummer

N9199116068J