Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1991Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,
Text
ARTIKEL 10
Genehmigung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Flugpläne einschließlich der einzusetzenden Luftfahrzeugtypen und der Kapazität zur Genehmigung vorzulegen. Diese Vorlage hat nicht später als dreißig (30) Tage vor der Einführung der planmäßigen Fluglinien zu erfolgen. Dies gilt auch für spätere Abänderungen. In besonderen Fällen und wenn erforderlich kann diese Frist nach Konsultation zwischen den genannten Behörden herabgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Dokumentnummer
NOR12152756
Alte Dokumentnummer
N9199116068J