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Art. 12

Fassungen
13.07.1991 bis 31.01.2012 — BGBl. Nr. 315/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1213.07.199131.01.2012 BGBl. Nr. 315/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

13.07.1991BGBl. Nr. 315/1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,

Text

ARTIKEL 12

Austausch von Informationen

  1. Absatz eins,Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien haben auf Ersuchen seitens einer der Behörden so rasch wie möglich Informationen über die ihrem jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erteilten laufenden Bewilligungen, den Verkehr nach dem, durch das und von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, auszutauschen. Dies umfaßt auch Abschriften laufender Zeugnisse und Bewilligungen für den Verkehr auf festgelegten Flugstrecken samt Änderungen, Befreiungsverfügungen und bewilligter Flugstreckengestaltung.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei wird ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen dazu veranlassen, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so lange wie möglich im voraus Exemplare der Tarife, Flugpläne, einschließlich allfälliger Änderungen derselben, sowie alle anderen maßgeblichen Informationen über den Betrieb der vereinbarten Fluglinien zur Verfügung zu stellen, einschließlich von Informationen über die auf jeder festgelegten Flugstrecke bereitgestellte Beförderungskapazität, sowie alle weiteren Informationen, die erforderlich sein können, um die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei davon zu überzeugen, daß die Erfordernisse des Abkommens gebührend beachtet werden.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei hat ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu veranlassen, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei Statistiken über das auf den vereinbarten Fluglinien beförderte Verkehrsaufkommen und dessen Herkunft und Zielpunkte beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016

Gesetzesnummer

10012075

Dokumentnummer

NOR12152758

Alte Dokumentnummer

N9199116070J