Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1991Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,
Text
ARTIKEL 13
Überweisung von Einnahmen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben auf der Grundlage der Wechselkurse für laufende Zahlungen frei zu überweisen.
(2)Absatz 2,Erlegt eine Vertragspartei der Überweisung des die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschusses des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei Beschränkungen auf, so hat letztere das Recht, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragspartei ihrerseits die gleichen Beschränkungen aufzuerlegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Dokumentnummer
NOR12152759
Alte Dokumentnummer
N9199116071J