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Art. 13

Fassungen
13.07.1991 bis 31.01.2012 — BGBl. Nr. 315/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1313.07.199131.01.2012 BGBl. Nr. 315/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

13.07.1991BGBl. Nr. 315/1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,

Text

ARTIKEL 13

Überweisung von Einnahmen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben auf der Grundlage der Wechselkurse für laufende Zahlungen frei zu überweisen.
  2. Absatz 2,Erlegt eine Vertragspartei der Überweisung des die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschusses des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei Beschränkungen auf, so hat letztere das Recht, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragspartei ihrerseits die gleichen Beschränkungen aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016

Gesetzesnummer

10012075

Dokumentnummer

NOR12152759

Alte Dokumentnummer

N9199116071J