Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1991Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,
Text
ARTIKEL 15
Beratungen
(1)Absatz eins,Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anhänge zu gewährleisten und treten erforderlichenfalls zu Beratungen zusammen, um Vorkehrungen für Abänderungen derselben zu treffen.
(2)Absatz 2,Jede der Vertragsparteien kann schriftlich um Beratungen ersuchen, die innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhaltes des Ersuchens zu beginnen haben, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Dokumentnummer
NOR12152761
Alte Dokumentnummer
N9199116073J