Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1991Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,
Text
ARTIKEL 18
Abänderungen
(1)Absatz eins,Hält eine der Vertragsparteien es für wünschenswert, eine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, kann sie um Beratung gemäß Artikel 15 dieses Abkommens ersuchen. Diese Beratung kann durch einen Austausch von Mitteilungen erfolgen.
(2)Absatz 2,Betrifft die Abänderung Bestimmungen des Abkommens, nicht aber der Anhänge I und II, ist die Abänderung von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen und tritt dann in Kraft, wenn sie durch einen Notenwechsel auf diplomatischem Weg bestätigt worden ist.Betrifft die Abänderung Bestimmungen des Abkommens, nicht aber der Anhänge römisch eins und römisch zwei, ist die Abänderung von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen und tritt dann in Kraft, wenn sie durch einen Notenwechsel auf diplomatischem Weg bestätigt worden ist.
(3)Absatz 3,Abänderungen der Anhänge I und II sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.Abänderungen der Anhänge römisch eins und römisch zwei sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Dokumentnummer
NOR12152764
Alte Dokumentnummer
N9199116076J