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Art. 18

Fassungen
13.07.1991 bis 31.01.2012 — BGBl. Nr. 315/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1813.07.199131.01.2012 BGBl. Nr. 315/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

13.07.1991BGBl. Nr. 315/1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,

Text

ARTIKEL 18

Abänderungen

  1. Absatz eins,Hält eine der Vertragsparteien es für wünschenswert, eine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, kann sie um Beratung gemäß Artikel 15 dieses Abkommens ersuchen. Diese Beratung kann durch einen Austausch von Mitteilungen erfolgen.
  2. Absatz 2,Betrifft die Abänderung Bestimmungen des Abkommens, nicht aber der Anhänge römisch eins und römisch zwei, ist die Abänderung von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen und tritt dann in Kraft, wenn sie durch einen Notenwechsel auf diplomatischem Weg bestätigt worden ist.
  3. Absatz 3,Abänderungen der Anhänge römisch eins und römisch zwei sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016

Gesetzesnummer

10012075

Dokumentnummer

NOR12152764

Alte Dokumentnummer

N9199116076J