Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1991Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,
Text
ARTIKEL 22
Inkrafttreten
Das Abkommen ist nach den verfassungsrechtlichen Erfordernissen im Lande jeder Vertragspartei zu genehmigen und tritt sechzig (60) Tage nach einem diplomatischen Notenwechsel in Kraft, der bestätigt, daß diese Erfordernisse erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Wien am 6. März 1991 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Dokumentnummer
NOR12152768
Alte Dokumentnummer
N9199116080J