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Art. 5

Fassungen
13.07.1991 bis 31.01.2012 — BGBl. Nr. 315/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 513.07.199131.01.2012 BGBl. Nr. 315/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1991,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

13.07.1991BGBl. Nr. 315/1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2012,

Text

ARTIKEL 5

Zölle und andere Abgaben

  1. Absatz eins,Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren an Treib- und Schmierstoffvorräte, Ersatzteile, übliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder in diesem Hoheitsgebiet an Bord eines Luftfahrzeuges genommen werden und nur zur Verwendung durch das oder auf dem Luftfahrzeug dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Gebühren oder Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.
  2. Absatz 2,Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, übliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei verbleiben, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Gebühren oder Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden. Derart befreite Güter dürfen nur mit der Genehmigung der Zollbehörden der anderen Vertragspartei entladen werden. Güter, die wieder ausgeführt werden, bleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Aufsicht der Zollbehörde unter Zollverschluß.

Schlagworte

Treibstoffvorrat, Treibstoff

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016

Gesetzesnummer

10012075

Dokumentnummer

NOR12152751

Alte Dokumentnummer

N9199116063J