Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Marktgemeinde Eberschwang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143 Hausruck Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Eberschwang wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 27,320 (alt) und bindet nach Überbrückung der Bahnlinie der ÖBB Attnang-Puchheim - Ried im Innkreis bei km 28,176 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Eberschwang aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 8704-14 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
NOR12152776
Alte Dokumentnummer
N9199116474J