Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Übergangsvorschriften hinsichtl. der ADR-Novelle vom 1.1.1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 563/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1995Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften der Anlage B.1a dürfen
festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1. Mai 1985 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften des ADR gebaut worden sind und diesen Vorschriften entsprechen, bis 31.12.1993 im internationalen Verkehr weiterverwendet werden, auch wenn sie hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung nicht den ab 1.1.1990 geltenden Vorschriften entsprechen;
festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1.1.1990 nach den Vorschriften des ADR gebaut wurden und den ab 1. Mai 1985 geltenden Vorschriften entsprechen, nicht aber hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung den Vorschriften, die ab 1.1.1990 gelten, bis 30.9.1999 weiterverwendet werden.
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR.''
3.Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Norwegen bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Sie tritt darüber hinaus bei Inkrafttreten abweichender Übergangsbestimmungen im Abschnitt I/8 des Anhanges B.1a des ADR außer Kraft.
Oslo, den 12.9.1991
Wien, den 29.11.1989
Dokumentnummer
NOR12152781
Alte Dokumentnummer
N9199116917J