Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schankgefäßeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 494/2001Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Nenninhalt ist das auf dem Schankgefäß angegebene Volumen.
(2)Absatz 2,Schankgefäße sind nur mit den folgenden Nenninhalten und Rauminhaltsbezeichnungen zulässig:
0,01 l; 0,02 l; 0,025 l; 1/32 l; 0,04 l; 0,05 l; 1/16 l;
0,1 l; 1/8 l; 0,2 l; 0,25 l oder 1/4 l; 0,3 l; 0,4 l; 0,5 l;
0,75 l; 1 l; 1,5 l; 2 l; 3 l; 4 l; 5 l;
an Stelle des Zeichens „l“ dürfen auch die
folgenden Zeichen verwendet werden: dm3,
cm3, dl, cl, ml, L. Die Angabe des Nenninhaltes ist an das verwendete Zeichen anzupassen.
(3)Absatz 3,Zur Begrenzung des Nenninhaltes muß auf jedem Schankgefäß ein Füllstrich angegeben sein.
(4)Absatz 4,Das Füllvolumen ist das Wasservolumen bei 20 ºC, das das auf waagrechter Unterlage aufgestellte Schankgefäß bis zur Unterkante des Füllstrichs aufzunehmen vermag.
(5)Absatz 5,Die zulässigen Abweichungen der Füllvolumen vom Nenninhalt betragen:
bei Schankgefäßen mit einem Nenninhalt von
1 cl bis 5 cl und bei Schankgefäßen aus
keramischen Werkstoffen +- 5% des Nenninhaltes;
bei sonstigen Schankgefäßen +- 3% des Nenninhaltes.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
NOR40026183