Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßenteilstrecke - Übertragung Autobahnen/Schnellstraßen-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 575/1991Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,).
Text
Die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf wird der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung übertragen.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß Artikel II § 8 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt. Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß Artikel römisch zwei Paragraph 8, Absatz 2, ASFINAG-Gesetz vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.
Schlagworte
Bauzeitrahmen, Bauzeitplan
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2009
Dokumentnummer
NOR12152792
Alte Dokumentnummer
N9199117039J