Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.11.1991 bis 31.08.2006 — BGBl. Nr. 582/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.11.199131.08.2006 BGBl. Nr. 582/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 362/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ingenieurgesetz 1990 - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.11.1991BGBl. Nr. 582/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 362/2006

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 2, Als Berufspraxis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 4, Litera b, des Ingenieurgesetzes 1990 gelten nachstehende und ihnen gleichzuhaltende Tätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet, sofern sie überwiegend höhere Fachkenntnisse voraussetzen und in der Fachrichtung der Ausbildung liegen. Als solche Tätigkeiten kommen jene in Betracht, die hauptberuflich als Selbständige, als Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder als familieneigene Arbeitskraft ausgeübt wurden.

Im einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende Tätigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Die Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, im Wein-, Obst- und Gartenbau, in Baum- und Rebschulen, in Molkereien und Käsereien, sowie in Wein-, Obst- und Gemüseverarbeitungsbetrieben, in Holzverarbeitungsbetrieben und in sonstigen Verwertungsbetrieben land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.
  2. Ziffer 2
    Die landtechnische und forsttechnische Tätigkeit.
  3. Ziffer 3
    Die Tätigkeit im Rahmen von agrarischen Operationen, der ländlichen Verkehrserschließung, des landwirtschaftlichen Siedlungswesens, des Alpschutzes und der Alpwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des landwirtschaftlichen Wasserbaues (kulturbautechnische Tätigkeit), der Raumplanung und Landschaftspflege, im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, der Garten- und Grünraumgestaltung sowie der Forstaufsicht.
  4. Ziffer 4
    Die Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im öffentlichen Dienst und bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
  5. Ziffer 5
    Die Tätigkeit auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und in Zucht- und Kontrollverbänden.
  6. Ziffer 6
    Die Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Bildungswesen einschließlich der Tätigkeiten zur Pflege und Erhaltung bäuerlicher Kultur.
  7. Ziffer 7
    Die Forschungs-, Versuchs-, Kontroll- und Untersuchungstätigkeit sowie die Beratungs- und Förderungstätigkeit auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft.

Schlagworte

Weinbau, Obstbau, Baumschule, Weinverarbeitungsbetrieb, Obstverarbeitungsbetrieb, Wildbachverbauung, Naturschutz, Zuchtverband, Schulwesen, Forschungstätigkeit, Versuchstätigkeit, Kontrolltätigkeit, Beratungstätigkeit

Gesetzesnummer

10012087

Dokumentnummer

NOR12152795

Alte Dokumentnummer

N9199117124J