Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feldpostverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996
Text
Aufgabe und Abgabe von Feldpostsendungen
(1)Absatz eins,Für die Aufgabe von Feldpostsendungen in das Einsatzgebiet gelten die allgemeinen postrechtlichen Vorschriften für bescheinigte und nichtbescheinigte Briefsendungen, soweit nicht diese Verordnung selbst Regelungen trifft.
(2)Absatz 2,Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet sind von den damit beauftragten Organen des Bundesheeres gesammelt bei den Feldpostämtern aufzugeben. Für die Aufgabe solcher Sendungen gelten die allgemeinen postrechtlichen Vorschriften für bescheinigte und nichtbescheinigte Briefsendungen, soweit nicht diese Verordnung selbst Regelungen trifft.
(3)Absatz 3,Feldpostsendungen, die im Einsatzgebiet abzugeben sind, sind von den Feldpostämtern den hiezu ermächtigten Organen des Österreichischen Bundesheeres gesammelt zu übergeben. Die postordnungsgemäße Abgabe dieser Sendungen gilt mit der Übergabe an diese Organe als vollzogen. Anläßlich der Übernahme der Feldpostsendungen haben die Heeresorgane eine vom zuständigen Kommando unterfertigte Ermächtigung, die sie zur Übernahme von Feldpostsendungen berechtigt, vorzuweisen. Ihre Nämlichkeit haben die Heeresorgane durch Vorlage eines Dienstausweises oder Wehrdienstbuches nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Von den Heeresorganen als unzustellbar festgestellte Feldpostsendungen sind den Feldpostämtern entweder versehen mit einer neuen Feldpostnummer oder einer Abgabestelle oder mit einem entsprechenden Rücksendungsvermerk zurückzugeben. Sie sind wie sonstige Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet entweder an den Empfänger weiterzuleiten, oder an den Absender zurückzusenden, oder gegebenenfalls als unanbringlich zu behandeln.
(5)Absatz 5,Briefsendungen, in deren Anschrift eine Feldpostnummer angegeben ist, die aber nicht als gebührenfreie Feldpostsendungen zugelassen sind, sind wie gebührenfreie Feldpostsendungen zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr entrichtet ist und ihre Beförderung im Rahmen der Feldpost ohne wesentliche betriebliche Behinderungen möglich ist; anderenfalls sind solche Sendungen an die Absender zurückzugeben, gegebenenfalls als unanbringlich zu behandeln. Eilvermerke sind als nicht vorhanden anzusehen, auch wenn die Eilgebühr entrichtet ist.
(6)Absatz 6,Ein Verlangen auf die Nachsendung von Sendungen an eine Feldpostanschrift ist nur zulässig, wenn der Feldpostbetrieb unbefristet oder für mehr als zwei Wochen und nicht nur zu Übungszwecken verfügt wird. Die Nachsendung kann nur für Feldpostsendungen und Sendungen, die gemäß Abs. 5 wie Feldpostsendungen zu befördern sind, verlangt werden.Ein Verlangen auf die Nachsendung von Sendungen an eine Feldpostanschrift ist nur zulässig, wenn der Feldpostbetrieb unbefristet oder für mehr als zwei Wochen und nicht nur zu Übungszwecken verfügt wird. Die Nachsendung kann nur für Feldpostsendungen und Sendungen, die gemäß Absatz 5, wie Feldpostsendungen zu befördern sind, verlangt werden.
(7)Absatz 7,Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet sind nur im Inlandsverkehr zugelassen. Dies gilt auch für Sendungen, die gemäß Abs. 5 wie Feldpostsendungen zu befördern sind. An im Ausland befindliche Einheiten oder Angehörige des Österreichischen Bundesheeres, die im Auftrage der Vereinten Nationen tätig sind, sind Feldpostsendungen während der Dauer eines gemäß dieser Verordnung angeordneten Feldpostbetriebes dann zulässig, wenn deren Postversorgung über österreichische Feldpostämter erfolgt.Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet sind nur im Inlandsverkehr zugelassen. Dies gilt auch für Sendungen, die gemäß Absatz 5, wie Feldpostsendungen zu befördern sind. An im Ausland befindliche Einheiten oder Angehörige des Österreichischen Bundesheeres, die im Auftrage der Vereinten Nationen tätig sind, sind Feldpostsendungen während der Dauer eines gemäß dieser Verordnung angeordneten Feldpostbetriebes dann zulässig, wenn deren Postversorgung über österreichische Feldpostämter erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12155804
Alte Dokumentnummer
N9199530363L