Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ingenieurgesetz 1990 - Autorisierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1991Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, wird kundgemacht, daß gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. der Verband Österreichischer Ingenieure zur Verleihung und Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. autorisiert wurde. Diese Autorisierung bezieht sich ausschließlich auf jene Fälle, in denen Bewerber eine Reife- oder Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen oder ausländischen höheren technischen Lehranstalt abgelegt haben und gilt, sofern kein früherer Widerruf erfolgt, für die Zeit bis 31. Dezember 1992. Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, des Ingenieurgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 461, wird kundgemacht, daß gemäß Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. der Verband Österreichischer Ingenieure zur Verleihung und Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg. cit. autorisiert wurde. Diese Autorisierung bezieht sich ausschließlich auf jene Fälle, in denen Bewerber eine Reife- oder Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen oder ausländischen höheren technischen Lehranstalt abgelegt haben und gilt, sofern kein früherer Widerruf erfolgt, für die Zeit bis 31. Dezember 1992.
Schlagworte
BGBl. Nr. 461/1990, Reifeprüfung
Dokumentnummer
NOR12152806
Alte Dokumentnummer
N9199117630J