Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 10 Budapester Straße im Bereich der Marktgemeinde Zurndorf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 10 Budapester Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Zurndorf wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 66,39, überbrückt anschließend die Bahnlinie der ÖBB Wien - Staatsgrenze bei Nickelsdorf und bindet bei km 67,00 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Zurndorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 996 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026
Dokumentnummer
NOR12152828
Alte Dokumentnummer
N9199210309Y