Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 197 Arlberg Straße im Bereich der Gemeinde Klösterle am Arlberg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 59/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 197 Arlberg Straße wird im Bereich der Gemeinde Klösterle am Arlberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 17,53, verläuft in der Folge als Galerie bzw. Tunnel und bindet bei km 19,45 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Klösterle am Arlberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 1 im Maßstab 1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Dokumentnummer
NOR12152831
Alte Dokumentnummer
N9199210315Y