Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
09.05.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 241/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 109.05.199231.12.1992 BGBl. Nr. 241/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Octafluorpropan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.05.1992BGBl. Nr. 241/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Ziffer eins Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und 212 210 des Anhangs B.1b wird Octafluorpropan (R 218) als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3 a) zur Beförderung zugelassen in:

  • Strichaufzählung
    Flaschen gem. Rn. 2212 (1) a)
  • Strichaufzählung
    Gefäßen gem. Rn. 2212 (1) b)
  • Strichaufzählung
    Tanks gem. Rn. 2212 c) und den Anhängen B.1a und B.1b.

Ziffer 2 Sonstige Vorschriften

Hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung, müssen

  • Strichaufzählung
    Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
  • Strichaufzählung
    Tankcontainer den Vorschriften der Anlage B.1b,
  • Strichaufzählung
    Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a
entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 3 a) gelten.

Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens

  • Strichaufzählung
    2,6 Mpa (26 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
  • Strichaufzählung
    2,4 MPa (24 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
  • Strichaufzählung
    2,1 MPa (21 bar) für Tanks, Gefäße und Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung
durchgeführt werden.

Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und Flaschen darf 1,07 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.

Die Stoffe dürfen nur in trockenem Zustand und in trockene Behälter gefüllt werden.

Die Kennzeichnung der Tankfahrzeuge oder Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 gem. Rn. 10 500 des ADR muß folgende Kennzeichnungsnummern enthalten:

  • Strichaufzählung
    20 für die Kennzeichnung der Gefahr
  • Strichaufzählung
    2424 für die Kennzeichnung des Stoffes.

Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2 Ziffer 3 a) einzuhalten.

Ziffer 3 Vermerke im Beförderungspapier

Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

„Octafluorpropan, Kl. 2 ADR“ sowie den zusätzlichen Vermerk:

„Beförderung vereinbart gem. Rn. 2010 und 10 602 des ADR.“

Ziffer 4 Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie tritt mit dem Datum außer Kraft, mit dem neue Vorschriften für die Klasse 2 des ADR hinsichtlich der Beförderung von Octafluorpopan in Kraft treten.

London, 8. Oktober 1991
Wien, 6. April 1992
Bern, 31. Oktober 1991
Warschau, 4. Dezember 1991
Karlstad, 17. Dezember 1991
Oslo, 10. Jänner 1992
Lissabon, 20. Jänner 1992
Luxemburg, 10. März 1992

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012099

Dokumentnummer

NOR12152837

Alte Dokumentnummer

N9199211222Y