Kurztitel
ADR – Beförderung von Difluormethan
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 65/1997Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 1997,
Text
1.Ziffer eins Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und 212 210 des Anhangs B.1b wird Difluormethan (R 32) als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3 b) zur Beförderung zugelassen in:
Flaschen gem. Rn. 2212 (1) a)
Gefäßen gem. Rn. 2212 (1) b)
Tanks gem. Rn. 2212 c) und Anhängen B.1a und B.1b.
2.Ziffer 2 Sonstige Vorschriften
Hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung, müssen
Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b,
Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a
entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 3 b) gelten.
Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens
5,0 Mpa (50 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
4,4 MPa (44 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
4,0 MPa (40 bar) für Tanks, Gefäße und Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung
durchgeführt werden.
Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und Flaschen darf 0,78 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Die Stoffe dürfen nur in trockenem Zustand und in trockene Behälter gefüllt werden.
Die Kennzeichnung der Tankfahrzeuge oder Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 gem. Rn. 10 500 des ADR muß folgende Kennzeichnungsnummern enthalten:
23 für die Kennzeichnung der Gefahr
1954 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2 Ziffer 3 b) einzuhalten.
3.Ziffer 3 Vermerke im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:
„Difluormethan, Kl. 2, ADR“
sowiesowie den zusätzlichen Vermerk:
„Beförderung vereinbart gem. Rn. 2010 und 10 602 des ADR.“
4.Ziffer 4 Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen
Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie tritt mit dem Datum außer Kraft, mit dem neue Vorschriften für die Klasse 2 des ADR hinsichtlich der Beförderung von Difluormethan in Kraft treten.
London, 8. Oktober 1991
Wien, 6. April 1992
Bern, 31. Oktober 1991
Warschau, 4. Dezember 1991
Karlstad, 17. Dezember 1991
Oslo, 10. Jänner 1992
Lissabon, 20.1.1992
Luxemburg, 10. März 1992