Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,
Text
Mehrgebühr für Amtshandlungen außerhalb der
normalen Dienstzeit
§ 10. Die in den Tarifen A bis F festgesetzten Gebühren gelten für
Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit
zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die
auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden,
sind zusätzlich
a) an Werktagen von Montag bis Freitag
von 18 bis 22 Uhr und an
Samstagen von 6 bis 22 Uhr.............. 50 vH
b) an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen bis höchstens
8 Stunden............................... 100 vH
c) an Sonn- und Feiertagen für den
8 Stunden übersteigenden Teil der
Amtshandlung........................... 200 vH
des Tarifs F zu entrichten.